Viele Paare nehmen während der Ehe gemeinsam einen Kredit auf, zum Beispiel für ein Haus. Doch was passiert, wenn das Haus nur einem Partner gehört – und die Beziehung zerbricht?
Ein Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich vor: Ein Ehepaar kauft während der Ehe ein Haus. Der Ehemann verdient gut, die Ehefrau kümmert sich um Haushalt und Organisation – sie trägt das Haus sogar allein auf ihren Namen ein. Beide unterschreiben den Kreditvertrag, haften also gemeinsam. Der Haken: Der Ehemann zahlt die Raten allein – auch nach der Trennung.
Irgendwann merkt er: Das Haus gehört ja nur seiner Frau. Warum soll er weiterzahlen? Kann er sich befreien lassen? Oder sogar Geld zurückfordern?
Das sagt das Gesetz zur sogenannten Gesamtschuldnerschaft
Wenn zwei Personen gemeinsam einen Kredit aufnehmen, sind sie sogenannte Gesamtschuldner. Das bedeutet: Die Bank kann sich an jeden von beiden wenden und die volle Rückzahlung verlangen – egal, wer das Geld am Ende bekommen hat (§ 421 BGB).
Im Innenverhältnis, also zwischen den beiden Ehepartnern, kann es aber fairere Regeln geben. Hier greift § 426 Abs. 1 BGB: Danach kann ein Gesamtschuldner vom anderen einen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen – je nachdem, wer wie viel zu tragen hat.
Während der Ehe: Keine Rückzahlung untereinander
Solange die Ehe funktioniert, kann man normalerweise keinen Ausgleich vom Partner verlangen – auch wenn einer alles allein bezahlt. Das gehört zur „ehelichen Solidarität“.
Die Gerichte sagen dazu: Während der intakten Ehe wird die grundsätzlich hälftige Haftung durch die gemeinsame Lebensführung überlagert. Wenn also ein Partner allein zahlt, kann er dafür später keinen Ausgleich verlangen
(OLG Bremen, NJW-RR 2014, 1281).
Nach der Trennung sieht das anders aus
Trennen sich die Ehepartner, kann derjenige, der weiterhin zahlt, Ansprüche auf Freistellung oder Erstattung haben – besonders dann, wenn nur einer Eigentümer der Immobilie ist.
Im Beispiel:
Der Ehemann hat nach der Trennung weiterhin die Raten gezahlt – obwohl das Haus allein der Ehefrau gehört. Daher kann er:
- ab dem Zeitpunkt der Trennung die Rückzahlung der gezahlten Raten verlangen
- für die Zukunft fordern, dass die Ehefrau ihn von der weiteren Haftung befreit (z. B. durch Übernahme der Raten oder Umschuldung)
Für die Zeit vor der Trennung kann er nichts zurückverlangen – das fällt unter die normale Unterstützung in der Ehe.
Wichtig: Die Gerichte haben entschieden, dass mit der Trennung eine neue rechtliche Lage entsteht. Dann gibt es grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich, ohne dass man das erst extra erklären muss (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2004, 1586).
Wie wird der Ausgleich berechnet?
Die Höhe des Ausgleichs richtet sich in der Regel danach, wem wie viel vom Haus gehört. Wenn nur einer Eigentümer ist, kann der andere sogar den gesamten Anteil seiner Zahlung zurückfordern
(Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 426 Rn. 12).
Was sollten Verbraucher tun?
- Kreditverträge genau prüfen: Wer unterschreibt, haftet – auch nach einer Trennung.
- Eigentumsverhältnisse klären: Gehört die Immobilie beiden? Oder nur einem?
- Nach der Trennung anwaltlichen Rat suchen, um mögliche Freistellungs- oder Ausgleichsansprüche zu prüfen.
Fazit
Auch wenn beide Ehepartner im Kreditvertrag stehen, muss am Ende nicht jeder gleich viel zahlen – vor allem nicht nach einer Trennung. Entscheidend ist, wer profitiert hat. Wer den Kredit alleine weiterzahlt, obwohl das Eigentum beim anderen liegt, kann unter Umständen Geld zurückfordern oder sich befreien lassen.