Wenn sich ein Paar trennt, geht es oft nicht nur um Wohnung, Geld oder Kinder – auch die Haushaltsgegenstände können schnell zum Streitpunkt werden. Wer darf den Fernseher behalten, wer das Sofa oder die Waschmaschine? Und was ist, wenn einer einfach Dinge mitnimmt oder sogar verkauft?
Nach § 1353 BGB haben beide Ehepartner während der Ehe das gleiche Recht, die gemeinsamen Haushaltsgegenstände zu benutzen. Es spielt keine Rolle, wem die Sachen tatsächlich gehören. Erst wenn sich die Eheleute darauf einigen oder ein Gericht entscheidet, darf einer allein über bestimmte Gegenstände verfügen. Trotzdem passiert es häufig, dass ein Partner einfach selbst entscheidet und Dinge entfernt oder verkauft.
Ein Beispiel: Ein Ehemann wohnt noch im gemeinsamen Haus, das schon verkauft ist. Er bietet dem neuen Eigentümer kurzerhand die Möbel zum Kauf an. Die Rechtsanwältin der Ehefrau verbietet den Verkauf und fordert eine gerechte Aufteilung – aber die Gegenseite reagiert nicht.
Solche Eigenmächtigkeiten sind rechtlich heikel. Nimmt ein Ehepartner ohne Zustimmung Haushaltsgegenstände aus der Wohnung, kann der andere die Rückgabe verlangen – es sei denn, die Sachen werden dringend für den Notbedarf gebraucht (Grandke in: Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl., § 18 Rn. 64). Der Schutz des Besitzes ergibt sich außerdem aus § 861 BGB und wird durch § 1361a BGB ergänzt.
Wer seine Rechte sichern möchte, kann beim Familiengericht eine sogenannte „einstweilige Anordnung“ beantragen. Das ist eine Art Eilverfahren, mit dem schnell entschieden werden kann, wem welche Gegenstände vorläufig zustehen. Zuständig ist in der Regel das Gericht, das auch später über die Scheidung entscheiden würde. Wenn die Scheidung noch nicht läuft, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der gemeinsamen Ehewohnung.
Im Antrag müssen die betroffenen Gegenstände genau aufgelistet werden. Ohne diese Liste kann der Beschluss später nicht durchgesetzt werden. Außerdem muss erklärt und glaubhaft gemacht werden, warum die Anordnung nötig ist – etwa, weil der andere Ehepartner Dinge verkaufen könnte. Wenn die Gegenstände schon an Dritte verkauft wurden, können sie nicht mehr geteilt werden. Dann bleibt nur noch der sogenannte Rückschaffungsanspruch aus § 1368 BGB (OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1105).
In der Praxis wird meist zwischen Gegenständen unterschieden, die einem Partner allein gehören (zum Beispiel Dinge, die schon vor der Ehe da waren), und solchen, die gemeinsam genutzt werden. Zusätzlich kann man beantragen, dass der andere Partner keine Haushaltsgegenstände verkaufen oder verschenken darf, bis alles geklärt ist.
Wer also merkt, dass der Ex-Partner eigenmächtig handelt oder Gegenstände verschwinden, sollte schnell reagieren. Julia Hoffmann, als erfahrene Rechtsanwältin in Worms kann helfen, die richtigen Schritte einzuleiten, damit der eigene Besitz geschützt bleibt – und der Streit um den Haushalt nicht eskaliert.
Julia Hoffmann – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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