Von Julia Hoffmann / 06.02.2025 / Familienrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2024 (Aktenzeichen: XII ZB 147/24) wichtige verfahrensrechtliche Klarstellungen zur Beteiligung möglicher leiblicher Väter in Adoptionsverfahren getroffen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte biologischer Väter und stellt sicher, dass deren Interessen im Adoptionsprozess angemessen berücksichtigt werden.
Recht auf Benachrichtigung
Der BGH betont, dass das grundrechtlich geschützte Interesse eines möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, verfahrensrechtlich dadurch gesichert werden muss, dass dieser vom Familiengericht gemäß § 7 Abs. 4 FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt wird. Dies ermöglicht ihm eine Beteiligung am Verfahren und sichert seine Rechte. Diese Regelung folgt der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 – XII ZB 473/13 – FamRZ 2015, 828).
Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht
Von der Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies ist der Fall, wenn aufgrund umfassend aufgeklärter Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt, beispielsweise wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Zudem ist eine Benachrichtigung gemäß § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter
Der BGH stellt klar, dass bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, wonach der bekannte private Samenspender mit der Adoption einverstanden sei und keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren lege, das Gericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigungspflicht entbinden. Auch vorgelegte Textnachrichten entsprechenden Inhalts, deren Authentizität nicht überprüft wurde, reichen nicht aus, um die Benachrichtigungspflicht zu umgehen. Diese Klarstellung führt die bisherige Rechtsprechung des BGH fort (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 – XII ZB 473/13 – FamRZ 2015, 828).
Fazit
Der Beschluss des BGH stärkt die Rechte möglicher leiblicher Väter in Adoptionsverfahren und stellt sicher, dass deren Interessen angemessen berücksichtigt werden. Für betroffene Familien und Samenspender ist es wichtig, diese neuen rechtlichen Vorgaben zu kennen und entsprechend zu handeln. Die Entscheidung des BGH trägt dazu bei, die Verfahren transparenter und fairer zu gestalten, indem sie die Beteiligung aller relevanten Parteien sicherstellt.
Julia Hoffmann – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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