Fundstelle: BGH, Urt. v. 12.03.2025 – IV ZR 88/24, Abruf-Nr. 247371

Wenn ein Vater stirbt und sein nicht eheliches Kind erst später durch Gerichtsbeschluss als sein Kind anerkannt wird, stellt sich die Frage: Kann das Kind noch seinen Pflichtteil verlangen? Oder ist der Anspruch vielleicht schon verjährt? Mit genau dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2025 beschäftigt – mit großer Relevanz für betroffene Nachkommen.

Worum ging es?

Eine Frau machte als nichteheliche Tochter eines Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch geltend. Der Vater hatte sie jedoch nie offiziell anerkannt. Erst Jahre nach dem Tod des Mannes – durch eine gerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 2022 – wurde festgestellt, dass sie tatsächlich seine Tochter ist. Die Frau klagte daraufhin auf Pflichtteil. Doch der eingesetzte Erbe meinte: Der Anspruch sei verjährt.

Was entschied der BGH?

Der BGH bestätigte: Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall – unabhängig davon, ob die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt schon anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde (§ 2317 Abs. 1 BGB). Allerdings: Die Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte auch von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt – dazu zählt im Fall eines nicht anerkannten Kindes auch die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Entscheidend ist dabei auch, ob der Pflichtteilsberechtigte die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft früher hätte betreiben können und müssen. Denn grob fahrlässige Unkenntnis wird der tatsächlichen Kenntnis gleichgestellt. Das heißt: Wer seine Ansprüche ohne triftigen Grund zu spät verfolgt, riskiert dennoch die Verjährung – auch wenn er offiziell erst später Bescheid weiß.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Die Entscheidung zeigt:

  • Wer als nicht anerkanntes Kind vermutet, pflichtteilsberechtigt zu sein, sollte frühzeitig über eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nachdenken.
  • Die dreijährige Verjährungsfrist kann auch dann beginnen, wenn man seine Unwissenheit über die Vaterschaft selbst grob fahrlässig verschuldet hat.
  • Eine zu späte Klage kann teuer werden – selbst dann, wenn man objektiv im Recht ist.

Fazit

Der BGH hat klargestellt: Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers – nicht erst mit der gerichtlichen Anerkennung der Vaterschaft. Aber: Die Verjährung beginnt erst mit der (ggf. späteren) Kenntnis – es sei denn, man hätte sich früher darum kümmern müssen. Frühzeitige rechtliche Beratung ist in solchen Fällen Gold wert.

 

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