Wenn ein Ehepartner stirbt und der andere nicht erbt, kann es trotzdem einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geben. Doch wann beginnt dafür die Verjährungsfrist? Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat dazu ein wichtiges Urteil gefällt (Beschluss vom 10. Februar 2025 – Az. 11 UF 123/24). Diese Entscheidung bezieht sich auf die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach Abschaffung des § 1378 Abs. 4 BGB.
Worum geht es?
Ein Ehepaar lebte getrennt. Der Mann hatte die Scheidung beantragt, starb aber, bevor sie rechtskräftig wurde. Er hatte kein Testament gemacht, also erbte sein Bruder. Die Frau starb später, und ihre Schwester wollte nun den sogenannten „Zugewinnausgleich“ – also einen finanziellen Ausgleich für das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen.
Die Schwester stellte den Antrag beim Familiengericht, wurde aber abgewiesen, weil der Anspruch bereits verjährt war.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Stuttgart sagt:
Die Frau hätte schon 2019 wissen können, dass sie keine Erbin wird – denn damals entschied das Nachlassgericht, dass der Bruder des Verstorbenen erbt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sie ihren Anspruch geltend machen müssen.
Das Gesetz erlaubt es nicht, mit der Geltendmachung des Anspruchs zu warten, bis das Erbscheinsverfahren vollständig abgeschlossen ist. Seit die alte Sonderregel (§ 1378 Abs. 4 BGB) abgeschafft wurde, gilt auch hier die normale Verjährungsfrist von drei Jahren.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer nach dem Tod des Ehepartners noch einen finanziellen Ausgleich möchte, muss schnell handeln. Die Frist beginnt, sobald man die wichtigsten Umstände kennt – zum Beispiel, dass man nicht geerbt hat und wer stattdessen Erbe ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob man die rechtliche Lage genau verstanden hat. Es reicht, wenn man die Tatsachen kennt, aus denen sich ein möglicher Anspruch ergibt.
Wichtiger Merksatz:
Die Verjährung beginnt mit dem Jahresende, in dem man vom Tod des Ehepartners und den grundlegenden Umständen weiß – nicht erst, wenn alle rechtlichen Unsicherheiten beseitigt sind.