Das OLG Karlsruhe (5 WF 96/24, Beschluss vom 16.07.2025) hat sich mit einer Frage befasst, die in der Praxis immer häufiger auftaucht: Wie wirkt sich ein über den Arbeitgeber geleastes Jobrad auf die Unterhaltsberechnung aus?
Das Modell ist bekannt: Ein Arbeitnehmer least ein Fahrrad über Gehaltsumwandlung, die Leasingrate wird vom Brutto abgezogen, nur der geldwerte Vorteil wird versteuert. Damit spart der Beschäftigte Steuern und nutzt gleichzeitig privat ein oft hochpreisiges Fahrrad.
Unterhaltsrechtlich schaut das Gericht genau hin. Entscheidend ist, ob der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich berechtigt ist, das Jobrad zu nutzen. Ist das der Fall, wird nur der geldwerte Vorteil seinem Einkommen zugerechnet. Die eigentliche Leasingrate schmälert das unterhaltsrelevante Einkommen nicht, weil die Steuerersparnis bereits im Netto berücksichtigt ist. Der Unterhaltsberechtigte profitiert damit indirekt vom steuerlichen Vorteil des Jobrads – eine zusätzliche fiktive Steuerberechnung braucht es dann nicht.
Besteht dagegen keine private Nutzungsberechtigung, behandelt das Gericht den Fall so, als gäbe es das Jobrad gar nicht. Es wird eine fiktive Steuerberechnung durchgeführt, und das Einkommen wird so ermittelt, wie es ohne Jobrad aussehen würde. Damit verhindert das Gericht, dass sich jemand durch eine Gehaltsumwandlung zulasten des Unterhaltsberechtigten „arm rechnet“.
Wie so oft im Familienrecht verbietet sich ein pauschaler Ansatz. Ob ein Jobrad den Unterhalt beeinflusst, hängt von den konkreten Vereinbarungen und der tatsächlichen Nutzung ab. Wer ein Jobrad nutzt und gleichzeitig Unterhalt zahlt, sollte daher im Blick behalten, ob eine private Nutzung ausdrücklich erlaubt ist und wie hoch der geldwerte Vorteil ausfällt.
Julia Hoffmann – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
www.anwalt-experten.de/rechtsanwaeltin-julia-hoffmann/