Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 12.11.2019, Az. 9 K 11248/17.TR, welche wir für einen Mandanten erstritten haben, ist einem Kläger auf dessen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VWGO zu gewähren, auch wenn der Antrag erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VWGO gestellt worden ist, wenn dieser einem „falschen Anwalt“ aufgesessen ist.
In unserem Fall ging es um die Tatsache, dass ein Kläger bei einem „falschen Anwalt“, d. h. einer Person, die ein Büro unterhielt, über einen anwaltlichen Briefkopf verfügte, bei dem es also nicht erkennbar war, dass es sich nicht um einen Anwalt handelte, eine verwaltungsrechtliche Klage in Auftrag gegeben hat. Dieser „falsche Anwalt“ reichte zwar Klage ein. Die Klage war allerdings unzulässig, da sie nicht durch einen richtigen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Das Verwaltungsgericht Trier hat nunmehr, unserer Argumentation folgend, entschieden, dass es sich bei Fällen, bei denen der Kläger nicht erkennen konnte, dass er einem „falschen Anwalt“ aufgesessen war, um höhere Gewalt handelt, bei der auch nach Ablauf der Jahresfrist noch möglich ist, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.