Eine Durchsuchung dient der Auffindung von Beweismitteln. Sie ist bei Verdächtigen und Dritten zulässig.
Sie muss vom Richter angeordnet werden, es sei den, es liegt „Gefahr im Verzug“ vor und der Richter ist nicht zu erreichen.
Nach § 104 StPO sollen Durchsuchungen grds. tagsüber, d.h. zwischen 6 und 22 Uhr, erfolgen.
Die Durchsuchung nachts ist daher die Ausnahme und darf entweder nur
- bei Verfolgung auf frischer Tat,
- bei Gefahr im Verzug,
- wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre
- oder wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt, erfolgen.
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