Sowohl Gericht als auch Verteidiger haben üblicherweise selbst eine Bewertung der Glaubwürdigkeit des/der Zeugen vorzunehmen.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Zeuge selbst glaubwürdig ist oder nicht, ist „ureigenste Aufgabe“ des Gerichts im Rahmen der Wahrheitsfindung.
Zuerst stellt sich natürlich die Frage, ob eine Zeugenaussage durch andere Beweismittel oder Aussagen widerlegt ist.
Bei der Frage, ob ein Zeuge selbst glaubwürdig ist, ist zunächst von dem Ansatzpunkt auszugehen, dass sich ein Zeuge, der der Wahrheit zuwider bekunden will, im sog. Lügendilemma befindet.
Dies bedeutet, dass er das Gericht überzeugen will, mit der Folge, dass seine Aussage ein Minimum an Detailreichtum aufweisen muss.
Gleichzeitig hat er aber zu befürchten, dass ggf. seine Lüge doch aufgedeckt werden könnte.
Er ist deshalb gezwungen, seine Aussage so knapp wie möglich zu halten, damit diese sowenig wie möglich überprüfbare Details enthält, die zur Enttarnung der Lüge führen könnten.
Es ist dabei eine schwierige Aufgabe, mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, eine Aussage über ein komplexes Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden.
Bei der Aussage können sog. Realkennzeichen gesucht werden, deren Vorliegen für eine nicht erfundene Aussage sprechen.
Realkennzeiche sind zB:
logische Konsistenz, ungeordnete, sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen
Schilderungen von Komplikationen im Handlungsablauf, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Selbstbelastungen usw.
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