Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Potsdam hat den Anfangsverdacht für die Bildung einer „kriminellen Vereinigung“ angenommen.
Anfangsverdacht = bloße Möglichkeit einer strafbaren Handlung
Kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB = mind. 3 Personen schließen sich auf Dauer zu dem Zweck zusammen, wiederholt Straftaten zu begehen, wobei diese eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten müssen.
Aber: Tatbestandsausschluss nach § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist.
Dazu das LG Potsdam: ”Diese hat das erklärte Ziel, durch Mittel des ‚friedlichen zivilen Ungehorsams‘ die Bundesregierung zu Maßnahmen gegen die Klimakrise und für eine nachhaltige Politik zu zwingen.” Dies stütze die ‚Kriminalität‘ der Bewegung.
Die Ermittlungsbehörden haben dann weitreichende Handlungsmöglichkeiten, um die Aktivisten zu überwachen, wie zB. Personen observieren und Telefongespräche überwachen.
§ 129 StGB wird deshalb auch von Kritikern als „Schnüffelparagraf“ bezeichnet.
Die Aktionen der Klimaaktivisten sind wohl momentan das umstrittensten Thema in Deutschland.
Und auch wenn der Grund ihrer Handlungen durchaus lobenswert ist, sollte man dabei nicht vergessen, dass die Strafgesetze für alle Menschen in Deutschland gelten und keine Ausnahmen zugelassen werden dürfen!
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