Der Fall:
Ein 19-jähriger Autofahrer ist an einem Samstag gegen Abend mit Freunden im hochmotonsierten Wagen seiner Eltern unterwegs. Vier Mitfahrer sind im PKW ( zwischen 18 und 21 Jahre alt). Es hat frisch geregnet. Auf der nassen Fahrbahn verliert der junge Fahrer in einer langgezogenen Kurve die Kontrolle über seinen Wagen.
Der BMW war zum Unfallzeitpunkt mind.155 km/h schnell.
Der PKW kracht in einen Baum am Straßenrand. Zwei der Mitfahrer auf der Rückbank, 18 und 19 Jahre alt, sterben. Ein weiterer Mitfahrer wird so schwer verletzt, dass er Zeit seines Lebens ein Pflegefall sein wird.
Die Staatsanwaltschaft wertet den Unfall zunächst als das Augenblicksversagen eines Fahranfängers.
Das Amtsgericht folgt der Argumentation und verurteilt den Fahrer per Strafbefehl zu einer sechsmonatigen Haftstrafe auf Bewährung.
Er muss zudem 2000 Euro für soziale Zwecke bezahlen und seinen Führerschein für ein Jahr abgeben.
Eine Hauptverhandlung vor Gericht findet nicht statt – ein krasser Rechtsverstoss.
Eine Verurteilung eines Heranwachsenden mit Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe gar nicht zulässig.
Ich vertrete die Eltern eines der getöteten Jungen. „Die Justiz hat hier schlampig gearbeitet.“
Ich konnte Videos beibringen, die belegen, dass es sich keineswegs um ein Augenblicksversagen handelt.
Diese Handyvideos belegen, dass der Fahrer zB 233 km/h auf einer Landstraße fährt, wo Tempo 70 gilt.
Oder wie der Fahrer mit 135 km/h durch die Stadt rast, nur etwa einen Meter an einem Fußgänger vorbei.
Der Fahrer ist ein gewohnheitsmäßiger Raser.
Die Staatsanwaltschaft beantragt jetzt immerhin die Wiederaufnahme. Diese wird auch angeordnet.
Der Fahrer muss sich demnächst vor dem Schwurgericht verantworten!
Ohne eine engagierte Vertretung wäre es bei dem Fehlurteil geblieben. Jetzt findet eine Verhandlung sogar beim Schwurgericht statt!
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