Abends noch etwas getrunken und – damit der Führerschein für den PKW nicht in Gefahr ist – mit dem Fahrrad Heim. Eine gute Idee?
Nein!
Auch Radfahrer können sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen.
Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad ist absolut fahruntüchtig und begeht auch eine strafbare Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.
Ab 0,3 Promille macht man sich strafbar, wenn zusätzlich sog. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man ist dann relativ fahruntüchtig. Dies gilt auch für E-Bikes (bis 25 km/h).
Ausfallerscheinungen sind zB. Schlangenlinien-Fahren oder Stürzen.
Als Strafe erhält man dann eine Geldstrafe und 2 Punkte in Flensburg, allerdings kein Fahrverbot.
Wer mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wurde muss allerdings zur MPU.
Wer noch in der Probezeit ist, für den gilt 0,0 Promille bei Kraftfahrzeugen, aber nicht für Fahrräder. Hier gelten die eben genannten Promillegrenzen.
Daher besser Schieben statt Fahren!
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