Mit der Nebenklage können Opfer bestimmter Straftaten, die dem Gesetzgeber besonders schutzwürdig erscheinen, sich an dem Strafverfahren gegen den Täter aktiv beteiligen und somit das Verfahrensergebnis beeinflussen. 

Nach § 395 StPO zB. für Opfer von:

  • Sexualdelikten
  • Körperverletzungen
  • versuchen Tötungsdelikten (bzw. deren Hinterbliebenen bei Tötungsdelikten)
  • Geiselnahme 

Ihnen werden dazu bestimmte Rechte im Verfahren eingeräumt:

  • Akteneinsicht
  • Anwesenheit 
  • Beweisantragsrecht
  • Ablehnung wegen Befangenheit
  • Fragerecht

Der Nebenkläger kann sich eines Nebenklagevertreters (Opferanwalt) bedienen, was auch ihr ratsam ist.

Bei bestimmten Delikten bezahlt der Staat diesen sogar.

Dies ist zB bei 

  • Vergewaltigung
  • sexuellem Missbrauch
  • versuchten oder vollendeten Tötungen

direkt der Fall. Bei allen weiteren Nebenklagedelikten nur, wenn das Opfer sich finanziell keinen Anwalt leisten und seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

Wird der Täter verurteilt, muss er auch die Kosten der Nebenklage für das Opfer (insb. Anwaltskosten) tragen.

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