Umgangsrecht mit Großeltern
Können Eltern einfach das Umgangsrecht mit Großeltern verbieten, wenn es Streit gibt? Hier gibt es von meiner Seite ein ganz klares Nein. Einfach so, das geht nicht. Das Umgangsrecht ist in Paragraf 1626 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. „Der Umgang soll die Bindung des Kindes zu nahestehenden Personen durch regelmäßigen Kontakt erhalten und festigen.“ Wobei mit Umgang nicht nur die direkten Treffen verstanden werden, sondern beispielsweise auch Telefonate oder Chat-Kontakte.
Umgangsrecht lässt sich einklagen
Das Umgangsrecht lässt sich einklagen. Nach einer gerichtlichen Entscheidung kann ein Ordnungsgeld angesetzt werden, um dies durchzusetzen.Verboten werden darf der Umgang nur, wenn er nicht dem Kindeswohl dient. Missachten Grosseltern das massiv und führt das zu einem Zerwürfnis, könnte dies zu einem Loyalitätskonflikt führen, der das Kindeswohl gefährdet. Da muss es aber um mehr gehen als um zu viel Süßigkeiten Der Wille des Kindes fließt in die Entscheidung der Richter mit ein. Ab dem 14. Lebensjahr sind Kinder zwingend persönlich anzuhören. Es gibt aber umgekehrt keine Umgangspflicht der Großeltern mit den Enkelkindern.
Beratung zu weitergehenden Fragen?
Zu weitergehenden Fragen bezüglich des Umgangsrechts berate ich Sie gerne persönlich.
Für die BILD-Zeitung habe ich in deren Ratgeber die wichtigsten Fragen zum Umgangsrecht der Großeltern beantwortet:
https://www.bild.de/ratgeber/leben-und-wissen-verbraucherportal/verbraucherportal/umgangsrecht-wann-duerfen-eltern-den-besuch-bei-oma-verbieten-77010394.bild.html