Das Strafrecht geht von einer grundsätzlichen Schuldfähigkeit Erwachsener aus.
Dh. man ist grds. in der Lage, die Unrechtmäßigkeit einer strafbaren Handlung einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und entsprechend dieser Einsicht auch zu handeln (Steuerungsfähigkeit).
Diese Fähigkeit kann allerdings durch Krankheit, Drogen oder Alkohol gemindert oder ausgeschlossen gewesen sein.
Dies überprüft dann der Sachverständige.
Auch muss ggf festgestellt werden, ob der Angeklagte aufgrund seiner Gefährlichkeit und des Hangs zu weiteren Straftaten in die Sicherungsverwahrung kommt oder in der Psychiatrie untergebracht wird, oder einen Drogenentzug machen kann.
Auch muss ggf. ein Sachverständiger prüfen, ob ein Gefangener zu Hafturlauben oder dem offenen Vollzug zugelassen werden kann.
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