Mundraub war bis 1975 als eigener Straftatbestand in § 370 StGB strafbar, für das Klauen von Lebensmitteln zum eigenen Verzehr.

 Das gibt es heute nicht mehr. 

Das Klauen, von Lebensmitteln stellt heute einen normalen Diebstahl dar. 

Bestraft wird das üblicherweise mit einer Geldstrafe oder Geldauflage im Rahmen Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld. 

Dies gilt auch für das „Containern“, wobei dort gerade diskutiert wird, ob das überhaupt strafbar sein soll. 

„Containern“ ist das Entwenden von weggeworfenen Lebensmitteln, zB. bei Supermärkten.

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