Der Fall:
1981 wurde Frederike von Möhlmann (17) mit mehreren Messerstichen getötet, nachdem sie wohl vergewaltigt wurde. Verdächtigt war damals ein 22-jähriger.
Dieser wurde letztendlich Freigesprochen. Aus Mangel an Beweisen!
2012 konnte eine weitere Spur vom Tatort per DNA-Analyse dem mutmaßlichen Täter zugeordnet werden.
Ein erneuter Prozess war nicht möglich, da er bereits rechtskräftig freigesprochen worden war.
Seht auch gerne dazu auch meinen Post an!
Die frühere Rechtslage:
Bislang war nur eine Wiederaufnahme zB wegen eines Meineides eines Zeugen oder Sachverständigen oder eines falschen Geständnisses zuungunsten eines Verurteilten möglich, aber nicht aufgrund eines Fortschritts bei der DNA- Analyse.
Die heutige Rechtslage:
Das Gesetz wurde daraufhin geändert, eine Wiederaufnahme aufgrund neuer DNA-Spuren ist nunmehr möglich.
Die Verfassungsbeschwerde:
Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des mutmaßlichen Täters.
Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht hat darüber nun verhandelt.
Verstößt die neue Wiederaufnahmevorschrift gegen den in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz garantierten Grundsatz „ne bis in idem“ (keine Doppelbestrafung in derselben Sache)?
Dieser könnte auch nicht nur eine doppelte Bestrafung in derselben Sache, sondern auch eine doppelte Strafverfolgung verbieten.
Auch geht es um das Verständnis und die Reichweite des Art. 103 Abs. 3 GG.
Handelt es sich hierbei um ein abwägungsfähiges Grundrecht, in das zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit eingegriffen werden darf??
Pro: funktionsfähige Strafrechtspflege
Contra: Freispruch unter Vorbehalt
Das Bundesverfassungsgericht wird nun beraten und seine Entscheidung verkünden.
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